Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lohmann GmbH & Co. KG

Lohmann Neuwied und Remscheid

Fassung vom 27.01.2022

Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst

 

Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines

    Diese Einkaufsbedingungen sind grundlegender Bestandteil aller unserer Vertragsbeziehungen, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen mehr. Darüber hinaus gilt der „Supplier Code of Conduct, der gemeinsam mit diesen Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil ist. Beide Dokumente sind im Internet unter www.lohmann-tapes.com abrufbereit.

    Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Verkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

    Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
     
  2. Bestellungen; Preise

    Bestellungen erfolgen grundsätzlich nur schriftlich (Brief, Telefax, PC-Fax, E-Mail). Mündliche Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

    Lohmann übernimmt keine etwaig entstehende Qualifizierungskosten (oder ähnliche Kosten) im Rahmen von Produktabkündigungen oder Rohstoffaustauschen. Dies gilt auch für etwaige Freiprüfungen von Alternativprodukten.

    Vom Lieferanten sind unsere Bestellungen mit Angabe der Preise sowie der kürzesten oder von uns vorgeschriebenen Lieferzeit sofort schriftlich zu bestätigen. Preise gelten als Festpreise einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Bei anderslautenden Vereinbarungen sind die Kosten für die Fracht und Verpackung in den Rechnungen gesondert anzuweisen. In allen Schriftstücken einschließlich Lieferschein und Rechnungen ist unsere Bestell-Nummer anzugeben.
     
  3. Lieferung/Leistung; Erfüllung

    Die für Lieferungen/Leistungen vorgegebenen bzw. vereinbarten Fristen und Termine müssen eingehalten werden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt von der Annahme der Bestellung her gesehen rückwirkend am Bestelltag. Ist die Einhaltung einer Frist oder eines Termins nicht möglich, sind uns vom Lieferanten die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen/Leistungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Alle durch eine vom Lieferanten zu vertretende Verspätung der Lieferungen/Leistungen sowie die zur Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.

    Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den jeweils vorgegebenen bzw. vereinbarten Bestimmungsort. Der Bestimmungsort gilt im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr zugleich als Erfüllungsort.

    Soweit das Transportmittel nicht ausdrücklich vorgegeben bzw. vereinbart ist, hat der Lieferant das geeignete Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der Lieferant hat die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.

    Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen Pflichten, insb. Erstellung der Ausfuhrpapiere, hat der Lieferant zu seinen Lasten zu erledigen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die Einfuhr benötigte Dokumente (z.B. Exportlizenzen oder Präferenz-Bescheinigungen) zu seinen Lasten zu besorgen.

    Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche Ware geliefert, trägt der Lieferant den EU-Zoll.

    Zu Teillieferungen sowie zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant mangels anderweitiger, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt.

    Vom Lieferanten zu vertretende Teil- und Nachlieferungen führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf seine Kosten und mit höchster Priorität aus. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

    Warenanlieferungen müssen in den nachfolgend genannten Zeiten erfolgen, es sei denn es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei späterer Ankunft kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen. Durch Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der Zeiten zu vertreten.

    Montag bis Donnerstag: 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr
    Freitag: 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Jeder Sendung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung beizufügen. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich, in welchem sich der Lieferschein befindet.

    Eine Erfüllung von Vertragspflichten des Lieferanten durch Dritte bedarf unserer Zustimmung, auch soweit es sich bei dem Dritten um mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz handelt.
     
  4. Verpackung

    Nach unserem billigen Ermessen sind wir berechtigt, vom Lieferanten die fachgerechte, für uns kostenfreie Rücknahme von Verpackungsmaterial zu verlangen. Das Verpackungsmaterial wird von uns gesammelt und beim Lieferanten zur Anzeige gebracht.

    Wertbeständige Verpackung (z.B. Kisten, Ballenleinen usw.) darf der Lieferant stets nur zum Selbstkostenpreis berechnen und muss diese bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von drei Monaten in verwendungsfähigem Zustand mit 3/4 des berechneten Wertes gutschreiben.

    Der Lieferant ist für die geeignete Verpackung seiner Lieferung verantwortlich und haftet für alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden.

    Bei Einfuhr aus Ländern, gegen welche die EU Restriktionen für bestimmte Verpackungsmaterialien eingeleitet hat (z.B. Holz aus USA), hat die Lieferung auf/in geeigneten Verpackungen zu erfolgen, die hiervon nicht betroffen sind (z.B. Kunststoffpaletten).
     
  5. Gefahrübergang; Eigentumsübergang

    Die Gefahr geht mangels ausdrücklicher schriftlicher anderweitiger Abrede erst mit Erhalt der Lieferung/Leistung auf uns über.

    Das Eigentum an gelieferter Ware geht grundsätzlich mit Erhalt der Ware auf uns über. Einfache Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteile, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte gelten ebenfalls nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
     
  6. Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt

    Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Höherer Gewalt, Krieg und hoheitlichen Maßnahmen hat der Lieferant unverzüglich mit uns Verhandlungen über deren Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis aufzunehmen.

    Eine Befreiung von der Pflicht zur Lieferung/Leistung tritt grundsätzlich nicht ein. Die Geltendmachung von anderen Rechten, insbesondere aus Leistungsstörung, bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich.
     
  7. Beschaffenheit; Zusicherungen/Garantien; Gewährleistung; Haftung

    Gelieferte Waren bzw. erbrachte Leistungen müssen in Güte, Stückzahl, Maßhaltigkeit und sonstiger Ausführung den gesetzlichen bzw. vereinbarten Vorschriften entsprechen.

    Bei Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen haftet der Lieferant für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung nach den allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil des jeweiligen Lieferumfangs.

    Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso gelten uns überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben als zugesicherte Eigenschaften im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit.

    Der Lieferant garantiert zudem, dass durch die Benutzung und/oder Weiterveräußerung der von ihm erbrachten Lieferungen/ Leistungen nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er stellt uns nach Maßgabe dieser Garantie von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei.

    Die Geltendmachung allfälliger uns zustehender weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.

    Unsere Obliegenheit nach § 377 HGB ist auf die Kontrolle der Identität und Vollständigkeit der Lieferung sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden begrenzt.

    Bei Vorliegen einer Leistungsstörung haben wir unter Berücksichtigung des Zumutbaren die Wahl, entweder zunächst Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sogleich Zurücknahme der bemängelten Lieferung/Leistung gegen Vergütung des Preises, Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

    Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche, insbesondere solche wegen Leistungsstörungen, richten sich, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes festgelegt wird, nach den gesetzlichen Regelungen.

    Mängel aller Art sind vom Lieferanten nach berechtigter Mängelrüge in der Regel zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden.

    Dem Fertigungsprozess beigestellte Waren sind nach Wareneingang vom Lieferanten als Eigenprodukt zu handhaben. Der Lieferant ist verpflichtet beigestellte Ware auf Qualität und Quantität zu überprüfen und uns bei auftretenden Mängeln/Auffälligkeiten unverzüglich Anzeige zu erstatte, sowie die beigestellte Ware pfleglich zu behandeln. Wird im Laufe der Bearbeitung Beistellmaterial durch Verschulden des Lieferanten unbrauchbar, so sind uns die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.

    In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden behalten wir uns das Recht vor, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Der Lieferant übernimmt den Ersatz der notwendigen Kosten. Eine Mängelbehebung kann nur nach Absprache mit dem Lieferanten erfolgen; es sei denn, dass Gefahr von Lieferverzug droht oder trotz zweifacher Aufforderung durch uns der Mangel nicht oder nicht zu unserer Zufriedenheit behoben wurde.
     
  8. Rücksendungen; Besonderes Rücktrittsrecht

    Rücksendungen sind grundsätzlich möglich, soweit sie für den Lieferanten nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht unzumutbar sind. Dies gilt auch im Falle von Sonderanfertigungen und Anbruch Packungen.

    Stellt der Lieferant seine Lieferungen/Leistungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
     
  9. Rechnungen; Zahlungen

    Rechnungen sind uns unverzüglich in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Ausweises der Umsatzsteuer und der Umsatzsteuer-Ident-Nr. entsprechen.

    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang - je nachdem, was zuletzt eintrifft – mit 3% Skonto vorgenommen. Das Netto-Zahlungsziel beträgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung 60 Tage, ebenfalls gerechnet ab Rechnungs- bzw. Wareneingang.

    Wir behalten uns vor, bei Leistungsstörungen die Zahlung nach billigem Ermessen ganz oder teilweise bis zur Beseitigung der Leistungsstörung zurückzuhalten. Zahlungen gelten nicht als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung/Leistung.
     
  10. Geheimhaltung; Eigentum an Fertigungsmitteln und Material; Schutzrechte

    Der Lieferant hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und an Dritte nur in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Weitergabe muss schriftlich angezeigt werden oder ist (bei bestehender Geheimhaltungsvereinbarung) in gleicher Weise mittels einer Geheimhaltungsvereinbarung gegenüber Dritten zu regeln.

    Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen, Datenträger, Know-how oder sonstige Fertigungsmittel (zusammengefasst „Fertigungshilfsmittel“), die dem Lieferanten von uns zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten in unserem Auftrag hergestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden, insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere Zwecke verwendet oder vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte an den Fertigungshilfsmitteln und den mit den Fertigungshilfsmitteln gefertigten Erzeugnissen stehen ausschließlich uns zu. An den unter Verwendung unserer Fertigungshilfsmittel hergestellten Erzeugnissen werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Wertes des Fertigungshilfsmittels zum Wert des Erzeugnisses.

    Die Fertigungshilfsmittel werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns bei Ende der Geschäftsbeziehung oder jederzeit auf Aufforderung unverzüglich fachgerecht verpackt und in ordnungsgemäßem Zustand auszuhändigen. Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
     
  11. Datenspeicherung

    Wir sind berechtigt, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern.
     
  12. Gerichtsstand; Anwendbares Recht

    Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten das Gericht am Sitz des Bestellers.

    Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.
     
  13. Salvatorische Bestimmung

    Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Lohmann GmbH & Co. KG

Lohmann Neuwied und Remscheid

Fassung vom 16. Mai 2022

Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst

 

Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines

    Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen mehr.

    Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Einkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

    Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
     
  2. Angebote; Preise; Proben und Muster

    Unsere Angebote sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Bestellers (Angebot) und unsere Annahme zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot.

    Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie schriftlich zugesagt wurden. Es werden die am Versandtag geltenden Preise unserer letzten Preisliste berechnet, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, als Nettopreise in Euro gemäß diesen Lieferbedingungen.

    Proben, Muster, mündliche Hinweise, Empfehlungen sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung bzw. Garantie gegeben wurde.

    Bei Bestellungen mit einem Nettoverkaufspreis von unter 500 Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 75 Euro je Bestellung erhoben.
     
  3. Erfüllungsort; Lieferung

    Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner 56567 Neuwied oder der Sitz unserer liefernden Niederlassung.

    Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen, insbesondere zur rationellen Auftragsabwicklung, behalten wir uns vor, soweit solche dem Besteller nicht unzumutbar sind. Der Nachweis der Unzumutbarkeit obliegt dem Besteller. Rechnungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, entsprechend anteilig verändert. Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Bedingungen.

    Liefertermine sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend, werden jedoch nach bester Möglichkeit eingehalten.

    Mangels anderer Vereinbarung sind wir berechtigt, die Ware zu versenden. Der Versand erfolgt auf billigstem Wege auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

    Im Übrigen erfolgt die Lieferung nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden.

    Lieferung „frei Bestimmungsort“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Besteller berechnet.

    Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
     
  4. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

    Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

    Papier- und Kartonverpackung wird nicht berechnet. Wertbeständige Verpackung (Kisten usw.) wird stets zum Selbstkostenpreis berechnet und bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von drei Monaten in verwendungsfähigem Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.
     
  5. Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt

    Unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Höhere Gewalt, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Maschinenschäden, Rohstoffmangel usw., die wir dem Besteller mitgeteilt haben, befreien uns für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von der Lieferpflicht, ohne dass wir dem Besteller zum Schadensersatz oder zu sonstigen Kompensationen, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörung, verpflichtet sind, und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, soweit wir diesen noch nicht abgewickelt haben. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit uns bezüglich des Eintritts dieser Ereignisse ein Verschulden zur Last fällt.
     
  6. Mängelrügen; Gewährleistung; Haftung; Verschulden

    Der kaufmännische bzw. unternehmerische Besteller hat alle erkennbaren, der nichtkaufmännische bzw. nichtunternehmerische Besteller alle offensichtlichen Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich zu rügen.

    Mängel hat der Besteller in geeigneter Weise festzuhalten und zu dokumentieren. Insbesondere muss er Transportschäden nach bester Möglichkeit bei Anlieferung auf den Beförderungspapieren detailliert notieren und Fotos der Schäden anfertigen. Zudem hat der Besteller die betroffenen Waren zur Begutachtung durch uns bzw. unseren Versicherer bereit zu halten, es sei denn, dies ist dem Besteller im Einzelfall unzumutbar. Soweit uns infolge vom Besteller zu vertretender Nichtbeachtung dieser Verpflichtung Nachteile entstehen, insbesondere unser Versicherer berechtigterweise Deckungsleistungen verweigert, hat der Besteller uns diesbezüglich schadlos zu halten.

    Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr können handelsüblicher Bruch und Schwund und lediglich geringfügige Abweichungen von der geschuldeten Leistung nicht beanstandet werden. Aus gebrauchsgemäßer Abnutzung können in keinem Fall Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

    Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr gilt mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen uns eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens trifft, eine Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr.

    Als zugesichert gelten die Eigenschaften, die im Vertrag ausdrücklich angegeben oder nach dem Vertragsinhalt eindeutig und zweifelsfrei als solche erkennbar sind. Mündliche Vereinbarungen müssen, um wirksam zu sein, in dem schriftlichen Vertrag wiederholt oder schriftlich bestätigt sein. Die Bezeichnung „wie gehabt“ bezieht sich nur auf die Ware und Verpackung, nicht aber auf den Preis.

    Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge haben wir im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr die Wahl, entweder durch Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung Nacherfüllung zu bewirken oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Kaufpreis zu vergüten. Wir haben das Recht zum zweimaligen Versuch der Nacherfüllung. Schadensersatzansprüche können im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr nur dann geltend gemacht werden, wenn Minderung oder Rücktritt dem Besteller unzumutbar sind.

    Eine Bezugnahme auf Normen oder eine anderweitige Warenbeschreibung beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung bzw. Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart worden ist. Aussagen zu bestimmten Eigenschaften der Ware, auch wenn sie auf Grund unserer Prüfergebnisse erfolgen, und unsere Anwendungshinweise befreien den Besteller nicht von eigener Prüfung.

    Für das Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang, in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
     
  7. Rücksendungen

    Rücksendungen jedweder Art, auch im Falle von Transportschäden, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit uns. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und nicht mehr verkaufsfähige Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
     
  8. Zahlungen; besonderes Rücktrittsrecht; Aufrechnung und Zurückbehaltung

    Zahlungen werden – sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist – mit Erhalt der Rechnung fällig. Das Nettozahlungsziel beträgt 14 Tage, gerechnet ab Rechnungsdatum.

    Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Verzugszinsen werden in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses erhoben. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

    Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.

    Werden uns Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers bekannt oder haben wir begründete Veranlassung zur Annahme, dass er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird oder bei Antragstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts kann der Besteller nicht geltend machen.

    Nichtabnahme der Abschlussmenge zum Liefertermin oder Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen lassen das Recht des Bestellers auf weitere Lieferungen erlöschen, ohne dass es der Bestimmung einer eventuell nach abdingbaren gesetzlichen Regelungen erforderlichen Nachfrist oder Ablehnungsandrohung bedarf, unbeschadet unseres Rechts, auch noch nach dem Fälligkeitstermin Abnahme zu verlangen. Mögliche weitere Ansprüche unsererseits, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

    Aufrechnungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen erfolgen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die sich aus einem anderen Vertragsverhältnis ergeben.
     
  9. Eigentumsvorbehalt

    Bis zur Erfüllung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:

    Die gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (bezogen auf den jeweiligen Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

    Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten sowie zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Besteller wird von uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unser Verlangen wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Anlässlich derartiger Ereignisse entstehende Kosten und Schäden trägt der Besteller.
     
  10. Geheimhaltung; Eigentum an Materialien; Schutzrechte

    Der Besteller hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellabwicklung bekannt gewordenen unternehmerischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.

    Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen oder sonstige Materialien, die dem Besteller von uns zur Verfügung gestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen von ihm nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere gewerbliche Zwecke verwendet, vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Die genannten Gegenstände werden vom Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns unverzüglich nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert auszuhändigen.

    Insbesondere behalten wir uns an von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen alle in Frage kommenden gewerblichen Schutzrechte, vor allem Patent- und Urheberrechte, vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden und uns jederzeit auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

    Werkzeuge, auch wenn sie von uns ganz oder anteilig in Rechnung gestellt werden, bleiben unser Eigentum.

    Unsere Handelsmarken und -zeichen sowie unsere registrierten Marken dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Einwilligung verwendet werden.
     
  11. Datenspeicherung

    Wir sind berechtigt, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Besteller zu speichern.
     
  12. Gerichtsstand; Anwendbares Recht

    Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, 56567 Neuwied oder der Sitz der liefernden Niederlassung.

    Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten sowie die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), werden hiermit ausdrücklich abbedungen.
     
  13. Salvatorische Bestimmung

    Sollten einzelne Teile dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Liefer- und Zahlungsbedingungen hierdurch nicht berührt.